Amtsgericht Zossen lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Zossens Bürgermeisterin ab

07.02.2014

Der Bürgermeisterin von Zossen wurde von der Staatsanwaltschaft Neuruppin eine Straftat hinsichtlich verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen vorgeworfen. Es geht um das im September 2013 eingestellte Verfahren wegen des Tatverdachts der Korruption und Untreue.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt das Verlesen von Teilen der Ermittlungsakte gegenüber Stadtverordneten den Straftatbestand nach § 353d StGB. Das Amtsgericht Zossen sah den Fall offensichtlich anders und hat nun die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichtes akzeptieren wird, oder eine weitere Instanz einschaltet. Dem Vernehmen nach hat das Amtsgericht Zossen die Pressemitteilung veröffentlicht, bevor die Staatsanwaltschaft den Beschluss zur Kenntnis erhalten hat.

Im Folgenden gebe ich die Pressemitteilung des Amtsgerichtes Zossen wieder:
 
Mit einer Anklageschrift vom 14. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin Anklage gegen die Bürgermeisterin von Zossen, Frau Michaela Schreiber, erhoben. Ihr wurde eine Straftat nach § 353d StGB (Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen) vorgeworfen.
 
Frau Schreiber wird vorgeworfen, sie habe am 7. November 2011gegen 22.30 Uhr nach Beendigung des nichtöffentlichen Teils der Stadtverordnetenversammlung den anwesenden Stadtverordneten über etwa 45 Minuten verschiedene Passagen aus der Akte eines gegen sie anhängigen Ermittlungsverfahrens vorgelesen. Dieses Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
 
Nach § 353d StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
(…)
3.die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
 
Das Amtsgericht Zossen hat mit Beschluß vom 21. Januar 2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Zossen erfolgte die Mitteilung über das Ermittlungsverfahren nicht öffentlich, da sich die Angeschuldigte lediglich an einen engumgrenzten und individualisierten Personenkreis richtete, der überdies kommunalrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Eine vorzeitige öffentliche Diskussion des Verfahrensgegenstandes und eine damit einhergehende Beeinflussung der Verfahrensbeteiligten – was das Gesetz verhindern will – sei daher nicht zu befürchten.

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