Befugnis zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-Zossener Heide“ wurde auf den Landkreis übertragen

24.04.2012

Die Befugnis zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-Zossener Heide" wurde jetzt vom Umweltministerium auf den Landkreis Teltow-Fläming übertragen. Grundlage hierfür ist die Achte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten vom 18. April 2012. Damit wurde einem Antrag des Landkreises entsprochen.

Mit dem Landschaftsschutzgebiet soll ein konkret abgegrenztes Gebiet rechtsverbindlich festgesetzt werden, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.

Das Gebiet um Kallinchen ist geprägt durch ausgedehnte Waldgebiete mit hohem Potential zur Umwandlung in einen artenreichen Laubmischwald. Große Teile sind als Erholungswald ausgewiesen. Inmitten dessen befindet sich ein Feuchtgebiet mit Quellbereichen, mehreren Kleingewässern und Erlenwaldbeständen. Des Weiteren befindet sich das FFH- Gebiet Galgenberge im Planungsraum.

Schutzziel des LSG soll daher der Erhalt des derzeitig ausgeprägten Gebietscharakters mit seinen ausgedehnten Feuchtgebieten und geschlossenen Waldgebieten sein. Zudem hat das Gebiet eine besondere Bedeutung für den Artenschutz (Wespenbussard, Fischadler, Seeadlerbrutgebiet, Glattnatter, Fledermäuse, Nahrungsraum für Kraniche). Wichtiges Schutzziel ist darüber hinaus der Erhalt des Landschaftsbildes sowie die Bedeutung des Gebietes für den Biotopverbund. Das Schutzziel soll insbesondere durch die weitestgehende Beibehaltung der gegenwärtigen Flächennutzung erreicht werden. Der Untersuchungsraum des geplanten LSG umfasst ca. 2000 ha.

Eine Karte des Untersuchungsraumes kann hier als pdf-Dtai geöffnet werden.

Ein Gutachten, welches anhand der Bestandssituation die genaue Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes im Einzelnen belegt, muss jetzt erarbeitet werden. Diesem Gutachten ist auch die genaue Gebietsabgrenzung vorbehalten.


Wichtig ist jetzt die einstweilige Sicherung des geplanten Schutzgebietes. Wenn für einen Landschaftsraum ein Schutzgebietsverfahren vorgesehen ist, sieht das Brandenburgische Naturschutzgesetz die Möglichkeit der einstweiligen Sicherung vor. Hierdurch soll der gegenwärtige Zustand eines Gebietes erhalten und vor irreversiblen Schäden bewahrt werden (Veränderungssperre).

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