Zossens Bürgermeisterin versößt gegen Vergabeverordnung

16.01.2015

Die nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses am 15.01.2015 beschäftigte sich mit Fragen zu den Ausschreibungen bzw. genauer gesagt, den Nichtausschreibungen von Planungsleistungen für den Neubau der Gesamtschule Dabendorf und für den Sportplatz "Burgberg" in Wünsdorf.

Während der Sitzung bestätigte sich, dass es weder bei den Planungsleistungen zum Neubau der Gesamtschule Dabendorf, noch bei der Beauftragung der Planungsleistungen für den Sportplatz „Burgberg“ in Wünsdorf eine Ausschreibung der Planungsleistungen gegeben hat, obwohl dies zwingend erforderlich war bzw. ist.

Der maßgebliche Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung liegt gemäß § 2 Vergabeverordnung (VgV) bei 207.000 Euro. Diese Summe wurde bei der Gesamtschule um ein Vielfaches überschritten. Auch die Vergabe der Planungsleistungen für den Sportplatz "Burgberg" in Wünsdorf hätte ausgeschrieben werden müssen. Die Stadt Zossen war als öffentlicher Auftraggeber gesetzlich dazu verpflichtet, ein Verhandlungsverfahren nach VOF mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung durchzuführen (vgl. § 5 Vergabeverordnung - VgV). Das ist nicht erfolgt.

Problematisch an der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses ist, dass die Bürgermeisterin nicht gewillt ist, die Detailinformationen hierzu öffentlich zu machen. Die Steuerzahler vertrauen einer Kommune Geld an, dass die Kommune nach bestimmten Grundsätzen zum Wohle der Stadt verwenden darf. Ein wesentlicher Grundsatz ist die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung. Aktivitäten der öffentlichen Hand unterliegen auch aus rechtlicher Sicht (bspw. Vergabeverordnung) dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Rechtsgeschäfte, die das öffentliche Recht grob missachten und dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen, sind sittenwidrig und damit nichtig. Zudem gilt, dass die öffentliche Hand die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gewährleistet. Durch die Verstöße gegen die Vergabeverordnung, wurde auch gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns verstoßen.

Bei der Hauptausschusssitzung wurden auch Probleme bei der Aktenführung deutlich. Die Geschäftstätigkeit der Verwaltung soll dem Grundsatz der Schriftlichkeit folgen. Dies konnte an vielen Stellen nicht nachvollzogen werden. Die Aktenführung bzw. die Schriftlichkeit dient nicht dem Selbstzweck, sondern ist Voraussetzung für ein nachvollziehbares transparentes Verwaltungshandeln.

Das transparente Verwaltungshandeln ist bei der Vergabe der Planungsleistungen für den Neubau der Gesamtschule Dabendorf und für den Sportplatz "Burgberg" in  Wünsdorf nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Informationen über die rechtswidrige Nichtausschreibung der Planungsleistungen in einer nichtöffentlichen Sitzung gegeben wurden, widersprechen dem Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns.

Auf mein an die Bürgermeisterin gerichtetes Anliegen, die Informationen aus der nichtöffentlichen Ausschusssitzung nochmals nach öffentlich und nichtöffentlich zu unterscheiden, wurde bedauerlicherweise nicht eingegangen. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind gemäß der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentlich. Die Öffentlichkeit ist nur auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies war zumindest nicht für den überwiegenden Teil der in der Hauptausschusssitzung besprochenen Punkte der Fall. 

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