Genehmigungsgültigkeit für die geplante Schießanlage in Wünsdorf soll um 1 Jahr verlängert werden

20.09.2012

Stadtverwaltung stimmt zu

Die Genehmigung für die Errichtung einer Schießstandanlage in Wünsdorf wurde 2006 durch das damalige Landesumweltamt Brandenburg erteilt. Die Genehmigungsgültigkeit war auf 6 Jahre festgelegt. Damit würde die Genehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von 6 Jahren mit der Errichtung der Schießstandanlage begonnen wird. Diese Frist läuft Ende September 2012 ab. Der Genehmigungsinhaber hat nun eine Verlängerung der Frist zum Beginn der Errichtung der Anlage um ein Jahr beantragt.

Hierzu hatte ich zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (SVV) am 05.09.2012 folgende Anfragen an die Stadtverwaltung gerichtet, die als Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgeben darf.
- Hat die Stadt hierzu eine Stellungnahme abgegeben?
- Wie wurden bei der Stellungnahme die übergebenen Protestunterschriften gegen den
  Schießplatz berücksichtigt?
- Wie hat die Stadtverwaltung zur Situation der Zufahrt Stellung bezogen, nachdem die
  öffentliche Widmung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wurde?
- Warum wurde die Stellungnahme nicht in den Fachausschüssen diskutiert?
 
Auf meine Anfragen hat die Bürgermeisterin, Michaela Schreiber, wie folgt geantwortet:
„Es wurde, anders als in Ihrer Anfrage Herr Preuß behauptet, kein Antrag auf Verlängerung der BImSchGenehmigung gestellt. Vielmehr der Antrag, mit der realisierung ein Jahr später als genehmigt, beginnen zu können. Gerade wegen der Brisanz des Vorhabens erschien es mir sinnvoller, es jetzt nicht zu einer überstürzten Bautätigkeit kommen zu lassen. Aus diesem Grunde habe ich der Verschiebung zugestimmt. Zur Zufahrt hatte ich schon vor der Sommerpause mein Bedauern geäußert, dass die direkte Zufahrt von der B 96 nun nicht mehr möglich ist und die Lindenbrücker durch die vorhandenen und nun zu nutzende Zufahrt deutlich mehr beeinträchtigt würden. Eine TöB-Stellungnahme ist eine Behördenstellungnahme: hier haben politische Erwägungen keinen Platz, dies wäre rechtswidrig und würde zu Schadensersatzforderungen führen können.“
 
Natürlich ist es zulässig, dass die Fachausschüsse und die SVV der Stadt über besonders gravierende Planungsvorhaben in der Stadt diskutieren und auch ein Votum abgeben. Viele Kommunen praktizieren das. Die kommunale Planungshoheit umfasst das Recht der Gebietskörperschaften, die jeweilige städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich zu gestalten.

Auch im Verfahren nach dem BImSchG muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Im vorliegenden Fall kann sich die Verwaltung in Ihrer Stellungnahme nicht auf einen bestätigten Flächennutzungsplan stützen. Der alte FNP wurde nicht bestätigt und der neue ist noch in der Bearbeitung. Insofern wäre es richtig gewesen, wenn über die Planungsabsichten der Gemeinde für dieses Gebiet in den Fachausschüssen und in der SVV diskutiert worden wären.

Letztlich gilt es, die Interessen der betroffenen Einwohner gegenüber der Genehmigungsbehörde zu vertreten. Die Einwohner haben in der SVV am 09.11.2011 eine Liste mit 314 Unterschriften gegen die Anlage übergeben. Da die Stellungnahme der Stadt Zossen zur Verlängerung der Frist hinsichtlich des Beginns der Errichtung der Anlage nicht den Stadtverordneten zur Kenntnis gegeben wurde, bleibt offen, ob die Genehmigungsbehörde über die Protestunterschriften informiert wurde.

Hinsichtlich der Frage der Zufahrt zur Schießanlage wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam die öffentliche Widmung der Zufahrt für die Schießanlage für rechtswidrig eingestuft. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied Anfang November 2011, dass dem Antrag der Stadt Zossen auf Zulassung der Berufung nicht stattgeben wird. Damit ist eine wesentliche materielle Sachentscheidungsvoraussetzung entfallen. Auf Grund dieser fehlenden materiellen Sachentscheidungsvoraussetzung hätte die Stadt Zossen eine negative Stellungnahme abgeben müssen.

Insofern ist eine Verlängerung der Frist hinsichtlich der Gültigkeit des Genehmigungsbescheides für die Schießanlage aus meiner Sicht nicht möglich.

Trotz des Urteils des Verwaltungsgerichts ist die Zufahrt zur geplanten Schießanlage auch im Entwurf des Flächen-nutzungsplanes für die Stadt Zossen als Fläche für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Ich habe in meiner Stellungnahme zum FNP darauf hingewiesen, dass die Zuwegung zum Schießplatz Wünsdorf (von der B96) nicht als Verkehrsstraße zu kennzeichnen ist, sondern als Waldweg.
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Ausschnitt aus dem Entwurf des Flächennutzungsplanes: Die Zufahrt zur geplanten Schießanlage ist
als Fläche für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt.

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