Oberverwaltungsgericht sieht keine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Auskunftsersuchens zu den Quartalsangaben der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen
27.09.2013
Auskunftsanspruch von Stadtverordneten wird nicht in Frage gestellt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit Beschluss vom 19. September 2013 die Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Auskunftsersuchens zu den Quartalsangaben der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen abgelehnt. Damit wurde ein gegenteilig lautender Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 23. Januar 2013 geändert.
Auf
meinen Antrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam seinerzeit
die Bürgermeisterin Auskunft hinsichtlich der Gewerbesteuereinnahmen
der Stadt Zossen im 2. und 3. Quartal des Jahres 2012 zu erteilen.
Desweiteren wurde der Bürgermeisterin durch das Verwaltungsgericht
aufgegeben mitzuteilen, welchen Anteil bei den Gewerbesteuereinnahmen
die Nachzahlungen aus 2011 ausmachten.
Das
Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem nun vorliegenden Beschluss
jedoch nicht zum Auskunftsanspruch hinsichtlich
der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen
geäußert, sondern hat lediglich den Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Der Erlass einer solchen einstweiligen
Anordnung, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist
nur „ausnahmsweise“ zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
zulässig. Die Gewährung von Eilrechtsschutz setzt jedoch voraus,
dass ohne diesen schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Dies
sah nun das OVG mit dem vorliegenden Beschluss - anders als das
Verwaltungsgericht - als nicht gegeben an.
Nicht
in Frage gestellt wurde hingegen durch das OVG der vom
Verwaltungsgericht angenommene Anordnungsanspruch. Das Recht auf
Auskunft ergibt sich aus § 29 Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg. Demnach hat jeder
Gemeindevertreter zur Kontrolle der Verwaltung ein Auskunfts- und
Akteneinsichtsrecht in allen Angelegenheiten, in denen die
Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist.
Der
Grund der seinerzeit beantragten einstweiligen
Anordnung bestand in der unklaren
Situation bei den Gewerbesteuereinnahmen der Stadt. In einer
Pressemitteilung vom 20. April 2012 informierte das Amt für
Statistik Berlin-Brandenburg darüber, das dass Aufkommen an
Gewerbesteuern in Zossen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 um 17,3
Millionen Euro auf 4,9 Millionen Euro (bzw. 1,1 Mio. € netto)
zurückgegangen sei. Darüber wurden die Stadtverordneten nicht durch
die Bürgermeisterin informiert, sondern mussten diese dramatische
Entwicklung aus der Zeitung erfahren.
Unberührt
bleibt auch die während des Erörterungstermins vor dem
Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Bürgermeisterin, dem
Landesamt für Statistik Berlin-Brandenburg die fehlenden Zahlen zur
vierteljährlichen Kassenstatistik zu melden. Im 1. Halbjahr 2013 hat die Stadt Zossen demnach bislang
6,8 Mio. € Gewerbesteuereinnahmen (netto) zu verzeichnen. Geplant
sind für das Haushaltsjahr 2013 insgesamt 20 Mio. €
Gewerbesteuereinnahmen.