Oberverwaltungsgericht sieht keine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Auskunftsersuchens zu den Quartalsangaben der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen

27.09.2013

Auskunftsanspruch von Stadtverordneten wird nicht in Frage gestellt


Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit Beschluss vom 19. September 2013 die Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Auskunftsersuchens zu den Quartalsangaben der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen abgelehnt. Damit wurde ein gegenteilig lautender Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 23. Januar 2013 geändert.

Auf meinen Antrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam seinerzeit die Bürgermeisterin Auskunft hinsichtlich der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen im 2. und 3. Quartal des Jahres 2012 zu erteilen. Desweiteren wurde der Bürgermeisterin durch das Verwaltungsgericht aufgegeben mitzuteilen, welchen Anteil bei den Gewerbesteuereinnahmen die Nachzahlungen aus 2011 ausmachten.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem nun vorliegenden Beschluss jedoch nicht zum Auskunftsanspruch hinsichtlich der Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Zossen geäußert, sondern hat lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist nur „ausnahmsweise“ zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zulässig. Die Gewährung von Eilrechtsschutz setzt jedoch voraus, dass ohne diesen schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Dies sah nun das OVG mit dem vorliegenden Beschluss - anders als das Verwaltungsgericht - als nicht gegeben an.

Nicht in Frage gestellt wurde hingegen durch das OVG der vom Verwaltungsgericht angenommene Anordnungsanspruch. Das Recht auf Auskunft ergibt sich aus § 29 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Demnach hat jeder Gemeindevertreter zur Kontrolle der Verwaltung ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist.

Der Grund der seinerzeit beantragten einstweiligen Anordnung bestand in der unklaren Situation bei den Gewerbesteuereinnahmen der Stadt. In einer Pressemitteilung vom 20. April 2012 informierte das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darüber, das dass Aufkommen an Gewerbesteuern in Zossen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 um 17,3 Millionen Euro auf 4,9 Millionen Euro (bzw. 1,1 Mio. € netto) zurückgegangen sei. Darüber wurden die Stadtverordneten nicht durch die Bürgermeisterin informiert, sondern mussten diese dramatische Entwicklung aus der Zeitung erfahren.

Unberührt bleibt auch die während des Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Bürgermeisterin, dem Landesamt für Statistik Berlin-Brandenburg die fehlenden Zahlen zur vierteljährlichen Kassenstatistik zu melden. Im 1. Halbjahr 2013 hat die Stadt Zossen demnach bislang 6,8 Mio. € Gewerbesteuereinnahmen (netto) zu verzeichnen. Geplant sind für das Haushaltsjahr 2013 insgesamt 20 Mio. € Gewerbesteuereinnahmen.

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