Schießplatz Wünsdorf vor dem Oberverwaltungsgericht
12.11.2011
Die Initiative gegen den
Schießplatz in Wünsdorf übergab in der Stadtverordnetenversammlung am
09.11.2011 eine Liste mit 314 Unterschriften und machte damit eindrucksvoll den
Protest gegen die Lärmbeeinträchtigungen der Schießanlage deutlich.
Zugleich übergab die
Initiative einen Fragenkatalog an die Bürgermeisterin, der sich ebenfalls mit
der Problematik Schießplatz Wünsdorf beschäftigt.
Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg entschied Anfang November 2011, dass dem Antrag der Stadt
Zossen auf Zulassung der Berufung nicht stattgeben wird. Dabei ging es um das
Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem das Gericht die von der Stadt
Zossen vorgenommene Einstufung der Zuwegung zum Schießplatz als „öffentliche
Straße“, als unzulässig eingestuft hatte. Mit der Nichtzulassung der Berufung
ist diese Einstufung des Weges als öffentliche Straße aufgehoben.
Die Genehmigung für den
Ausbau des Schießplatzes konnte seinerzeit durch das Landesumweltamt nur
erteilt werden, weil die Stadt Zossen mit Blick auf die erwünschte Genehmigung
dem Landesumweltamt mitteilte, dass die Zuwegung zur Schießanlage eine
"öffentliche Straße" sei.
Auch gegen die Genehmigung des
Schießplatzes durch das Landesumweltamt hat der benachbarte Waldeigentümer seinerzeit
Klage eingereicht. Darüber wird noch entschieden. Nach der Entscheidung zur
Zuwegung, könnte nun allerdings auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
gekippt werden.
Sowohl von der Einstufung
des Weges als „öffentliche Straße“ als auch von dem Antrag auf Zulassung der
Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurden die Stadtverordneten und die
Bürger von Zossen nicht informiert. Die Kosten für die gerichtlichen
Auseinandersetzungen zahlen u. a. auch die Einwohner von Wünsdorf, Neuhof,
Funkenmühle, Lindenbrück und Zesch aus ihrem Steueraufkommen.
Aus
meiner Sicht darf eine solche Schießanlage an diesem Standort nicht betrieben
werden. Denn den Einwohnern von Wünsdorf, Neuhof, Funkenmühle, Lindenbrück und
Zesch sind derartige Lärmbeeinträchtigungen nicht zuzumuten. Insbesondere das lärmintensive
Jagdparcoursschießen (Tontaubenschießen) kann an diesem Standort daher nicht
ausgeübt werden!