Stellungnahme zum FNP Teilplan Windenergie eingereicht
12.08.2013
Stellungnahme
zum Teilplan Wind zum Flächennutzungsplan
der Stadt Zossen
Sehr
geehrte Damen und Herren,
für
die weitere Bearbeitung des Flächennutzungsplanes, insbesondere für
den Teilplan "Windenergie" ist die Einbeziehung des
Landschaftsplanes für die Stadt Zossen unter Beteiligung der Bürger
und der Fachausschüsse erforderlich. Dieser muss allerdings geeignet
sein, zusätzliche „Weiche“ Ausschlusskriterien für den FNP
Teilplan „Windenergie“ zu definieren. Problematisch
ist, dass die Offenlage des FNP Teilplan „Windenergie“
überwiegend in der Ferienzeit erfolgte. Zudem stand der Entwurf des
Landschaftsplanes für die Stadt Zossen lange nicht zur Verfügung.
Dieser wurde erst wenige Tage vor Ende der Offenlage des FNP Teilplan
„Windenergie“ veröffentlicht.
Nur
mit dem Landschaftsplan kann die künftige Nutzung der in der Stadt
Zossen vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht
beurteilt
werden.
Zudem ist ein qualifizierter Landschaftsplan notwendig, damit die
Stadt Zossen neben den „Harten“ auch zusätzliche „Weiche“
Ausschlusskriterien rechtssicher bestimmen kann. Insbesondere können
hier Räume mit Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis,
bedeutsame historische Kulturlandschaften oder auch Abstandszonen zu
Wanderwegen bzw. zu lokal bedeutsamen Aussichtspunkten oder Seen
definiert werden. Die Grundlagen für die Erarbeitung dieser
Kriterien legt der Landschaftsplan, der jedoch noch immer nicht
diskutiert und beschlossen ist.
Der
derzeitige Planentwurf für den FNP Teilplan „Windenergie“ sieht
lediglich die Verschiebung des derzeit geplanten Windparks vom Wald
bei Kallinchen in die Wälder bei Lindenbrück, Zesch und Wünsdorf
bzw. nach Nunsdorf vor.
Die
weiteren Arbeiten am FNP sollen solange zurückgestellt werden, bis
ein bestätigter Landschaftsplan vorliegt und weitere „Weiche“
Ausschlusskriterien definiert wurden, die in den Teil FNP
„Windenergie“ übernommen werden können.
Der
Ausbau regenerativer Energien darf die anderen Ziele der Kommune,
insbesondere den Schutz der Menschen, von Natur- und Landschaft und
den Tourismus, nicht gefährden. Deshalb muss ein Ausbau auf der
Grundlage sorgfältiger Planungen erfolgen.
Auswirkungen
auf die Standortfindung von Windkraftanlagen haben insbesondere
Beeinträchtigungen fliegender Vögel und Fledermäuse. Die Datenlage
hierzu ist allerdings derzeit ungenügend. Insofern sind daher
hinsichtlich des Artenschutzes für die derzeit i. R. stehenden
Eignungsflächen ornithologische Gutachten und Gutachten zu den
Fledermäusen in Auftrag zu gegeben. Zu
Naturschutz- und FFH-Gebieten sind Abstandsflächen von 1.000 m
vorzusehen.
Zu
berücksichtigen sind auch potenzielle Beeinträchtigungsbereiche von
geplanten Kompensationsflächen mit artenschutzrechtlichen
Entwicklungszielen.
Die
Entwicklungsziele der Gemeinde müssen auch hinsichtlich des Orts-
und Landschaftsbildes und hinsichtlich der touristischen Ziele klarer
definiert werden. Definiert
werden muss, wo das Orts- und Landschaftsbild besonders schützenswert
ist und es muss analysiert werden, wo das Orts- und Landschaftsbild
in besonders gewichtiger Weise durch Windenergieanlagen negativ
verändert wird. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes ist eine
visuelle
Darstellungen notwendig, die bislang fehlt.
Zu definieren sind:
-
Räume mit Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis;
bedeutsame historische Kulturlandschaften
-
Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung /
Landschaftsbild (Festlegung von Empfindlichkeitszonen). Beim
Landschaftsbild wird beispielsweise die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit, Erholungswert, Unberührtheit und Vorbelastung
berücksichtigt.
-
Bereiche mit hoher und sehr hoher Ausprägung der kleinräumigen
visuellen Erlebnisqualität
-
Abstandszonen zu Wanderwegen
-
Pufferzonen zu Gewässern
-
Abstandszonen zu lokal bedeutsamen Aussichtspunkten
(Einzelfallprüfung)
-
Vorranggebiete Wald: Waldgebiete mit besonders schützenswerten
Funktionen (Schutzwald, Naturwaldreservate, Genressourcenschutzwald,
Waldversuchsfläche, Erosionsschutzwald, wertvolle Laub- und
Altholzbestände).
-
Biotopverbundsysteme für Pflanzen und Tiere
-
Zudem sollte die Festlegung einer Mindest-Windhöffigkeit für
Windenergieeignungsgebiete erfolgen. Flächen mit geringerer
Höffigkeit sind aus den weiteren Betrachtung auszuschließen.
-
Differenziert betrachtet werden muss auch hinsichtlich der Höhe von
Windenergieanlagen. Dabei ist zwischen WKA unter 100 m und über 100
m zu unterscheiden. Die bedrängende Wirkung von "kleineren
Windenergieanlagen", also nicht befeuerten und nicht
gekennzeichneten Windenergieanlagen ist durchaus anders zu bewerten,
als die von gekennzeichneten und oder befeuerten Windenergieanlagen
in einer Größe von über 100 m Gesamthöhe.
-
Auch die Sicherung der künftigen Siedlungsentwicklung ist zu
berücksichtigen.
Einen Umgebungsschutz zur Berücksichtigung von Sichtbeziehungen sollten auch die Bergkuppen im Stadtgebiet besitzen z. B.:
Weinberg
Zesch
Galgenberg
Wurzelberg
Mühlenberge
Streitackerberge
Spitzer
Berg
Eichberg
Weinberg
Glienick
Eichberg
Schirknitzberg
Jägersberg
Hierbei ist zu beachten, dass bewaldete Berge nicht immer mit Bäumen bewachsen sein müssen. Hier ist im Rahmen des Landschaftsplanes zu prüfen welche Berge perspektivisch nicht bepflanzt werden sollten um Sichtbeziehungen bzw. Sichtachsen zu ermöglichen. Neben den Bergen sind auch Sichtachsen auf bedeutsame Landmarken wie Kirchtürme, Wassertürme, Schlösser bzw. Gutshäuser etc. zu beachten.
Darüber
hinaus sind Denkmale, wie die historische Schießplatzanlage in
Wünsdorf, der Friedhof der Kriegsgefangenen in Zehrensdorf als
historische Zeugnisse zu berücksichtigen. Die Lage der Garnison
Wünsdorf rechts und links der Hauptallee, als eine städtebaulich
bedeutende historische Anlage und eingetragenes Denkmal muss
berücksichtigt werden. Dazu ist eine Visualisierung vorzunehmen, aus
der die Sichtbeziehungen zu den geschützten Anlagen hervorgehen.
Vorhaben
sind unzulässig, wenn eine „Verunstaltung des Orts- und
Landschaftsbildes“ gegeben ist. Bei der Wahrnehmung der Orts- und
Landschaftsbildes ist auch die Sicht von den Seen her zu
berücksichtigen. Es sind insgesamt unterschiedliche Sichtbeziehungen
zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die Fernwirkung der
Windkraftanlagen.
Im
Landschaftsplan für die Stadt Zossen sollen die Bereiche, die einen
besonderen Wert für das Landschaftsbild bzw. die Kulturlandschaft
haben benannt bzw. gekennzeichnet werden. Diese Bereiche müssen dann
vor Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen geschützt werden.
Neben direkten Beeinträchtigungen durch z.B. Überbauung sind in
Bezug auf das Landschaftsbild vor allem die optischen und akustischen
Auswirkungen von Windenergieanlagen zu betrachten. Diese Ergebnisse
des Landschaftsplanes sind dann in den Teil-FNP „Windenergie“ zu
übernehmen.
Wanderwege:
Eine
wirksame Pufferzone ist um vorhandene und geplante Wanderwege
erforderlich. Die
bedeutendsten Wirkfaktoren der Windkraftanlagen bei Wanderwegen sind
die Lärmbelastung, die sich auf einige hundert Meter Umkreis
beschränkt und die Gefahr des Eiswurfes, die in Abhängigkeit der
Höhe der Anlagen variiert. Zudem sind Auswirkungen auf das
Landschaftsbild und Sichtachsen zu berücksichtigen, die im
Einzelfall für jeden Wanderweg geprüft werden müssen. Die
Windnutzung und die Lage von Wanderwegen muss aufeinander abgestimmt
werden. Bei den Wanderwegen, Radwegen bzw. anderen touristischen
Verbindungswegen sind der geplante Wanderweg von Wünsdorf entlang
des kleinen und großen Möggelinsees nach Zesch, der geplante
touristische Verbindungsweg von Zesch nach Egsdorf sowie der geplante
Radweg von Zesch nach Mückendorf zu berücksichtigen.
Gewässer:
Eine
wirksame Pufferzone zu den Seen ist erforderlich. Insbesondere der
große und kleine Möggelinsee können eine wichtige Rolle als
Nahererholungsraum für die einheimische Bevölkerung und als
touristisches Ziel für Besucher von außerhalb spielen. Sie besitzen
hierfür ein hohes Potential. Dieses Potential muss unbedingt genutzt
werden. Hierzu ist dieses städtische Entwicklungsziel unbedingt im
Landschaftsplan zu verankern. Für die Seen (hier insbesondere für
den großen und kleinen Möggelinsee, See bei Zehrensdorf) sollten in
Abstimmung mit dem Naturschutz Maßnahmen mit dem Ziel geplant
werden, dass vorhandene touristische Potenzial der Seen besser zu
nutzen sowie die Aufenthaltsqualität für Besucher und Bewohner zu
steigern. Hierfür sind wirksame und ausreichend große Pufferzonen
um die Seen (für die Seen, die größer als 0,5 ha sind) vorzusehen.
Generell
haben Flüsse und Seen in Brandenburg die Funktion des überregionalen
Vogelzuges, insbesondere für Wasservögel und andere Arten der
Feuchtgebiete bzw. als Nahrungsquelle.Durch
die ganzjährig hohe Konzentration ziehender und rastender Vögel in
diesem Lebensraum rechtfertigt sich, Flächen im Abstand von 1.000 m
zur Gewässergrenze von der Windenergienutzung auszuschließen.
Bei
der Definition von Mindestabständen sind folgende Regelungen aus
verschiedenen Bundesländern heranzuziehen:
In Hessen besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Splittersiedlungen bzw. Einzelwohngebäude von 1.000 m.
In Sachsen-Anhalt beträgt der Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und allgemeinen und reinen Wohngebietem 1.000 m bzw. bei WKA > 100 m: 10 x Gesamthöhe.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Campingplätzen von 1.000 m.
In Sachsen besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Kultur-, Naturdenkmalen und geschützten Ensembles von 2.000 bis 5.000 m.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und
Landschaftsprägende
Kuppen und Hangkanten, markante Sichtachsen und Sichtbeziehungen von
500 m.
Ebenfalls in Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Ufern an Gewässern von 1.000 m.
Zudem besteht in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung von 1.000 m.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten & Hillu Preuß
http://www.wander-bahnhoefe-brandenburg.de/karten/77.pdfVgl.
66 Seen Wanderweg; der geplante Wanderweg von Wünsdorf entlang des
kleinen und großen Möggelinsees nach Zesch ist mit einer roten
Strichellinie gekennzeichnet.