Stellungnahme zum FNP Teilplan Windenergie eingereicht

12.08.2013

Stellungnahme zum Teilplan Wind zum Flächennutzungsplan der Stadt Zossen

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die weitere Bearbeitung des Flächennutzungsplanes, insbesondere für den Teilplan "Windenergie" ist die Einbeziehung des Landschaftsplanes für die Stadt Zossen unter Beteiligung der Bürger und der Fachausschüsse erforderlich. Dieser muss allerdings geeignet sein, zusätzliche „Weiche“ Ausschlusskriterien für den FNP Teilplan „Windenergie“ zu definieren. Problematisch ist, dass die Offenlage des FNP Teilplan „Windenergie“ überwiegend in der Ferienzeit erfolgte. Zudem stand der Entwurf des Landschaftsplanes für die Stadt Zossen lange nicht zur Verfügung. Dieser wurde erst wenige Tage vor Ende der Offenlage des FNP Teilplan „Windenergie“ veröffentlicht.

Nur mit dem Landschaftsplan kann die künftige Nutzung der in der Stadt Zossen vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht beurteilt werden. Zudem ist ein qualifizierter Landschaftsplan notwendig, damit die Stadt Zossen neben den „Harten“ auch zusätzliche „Weiche“ Ausschlusskriterien rechtssicher bestimmen kann. Insbesondere können hier Räume mit Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis, bedeutsame historische Kulturlandschaften oder auch Abstandszonen zu Wanderwegen bzw. zu lokal bedeutsamen Aussichtspunkten oder Seen definiert werden. Die Grundlagen für die Erarbeitung dieser Kriterien legt der Landschaftsplan, der jedoch noch immer nicht diskutiert und beschlossen ist.

Der derzeitige Planentwurf für den FNP Teilplan „Windenergie“ sieht lediglich die Verschiebung des derzeit geplanten Windparks vom Wald bei Kallinchen in die Wälder bei Lindenbrück, Zesch und Wünsdorf bzw. nach Nunsdorf vor.

Die weiteren Arbeiten am FNP sollen solange zurückgestellt werden, bis ein bestätigter Landschaftsplan vorliegt und weitere „Weiche“ Ausschlusskriterien definiert wurden, die in den Teil FNP „Windenergie“ übernommen werden können.

Der Ausbau regenerativer Energien darf die anderen Ziele der Kommune, insbesondere den Schutz der Menschen, von Natur- und Landschaft und den Tourismus, nicht gefährden. Deshalb muss ein Ausbau auf der Grundlage sorgfältiger Planungen erfolgen.
Auswirkungen auf die Standortfindung von Windkraftanlagen haben insbesondere Beeinträchtigungen fliegender Vögel und Fledermäuse. Die Datenlage hierzu ist allerdings derzeit ungenügend. Insofern sind daher hinsichtlich des Artenschutzes für die derzeit i. R. stehenden Eignungsflächen ornithologische Gutachten und Gutachten zu den Fledermäusen in Auftrag zu gegeben. Zu Naturschutz- und FFH-Gebieten sind Abstandsflächen von 1.000 m vorzusehen.

Zu berücksichtigen sind auch potenzielle Beeinträchtigungsbereiche von geplanten Kompensationsflächen mit artenschutzrechtlichen Entwicklungszielen.

Die Entwicklungsziele der Gemeinde müssen auch hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes und hinsichtlich der touristischen Ziele klarer definiert werden. Definiert werden muss, wo das Orts- und Landschaftsbild besonders schützenswert ist und es muss analysiert werden, wo das Orts- und Landschaftsbild in besonders gewichtiger Weise durch Windenergieanlagen negativ verändert wird. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes ist eine visuelle Darstellungen notwendig, die bislang fehlt.

Zu definieren sind:
- Räume mit Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis; bedeutsame historische Kulturlandschaften
- Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung / Landschaftsbild (Festlegung von Empfindlichkeitszonen). Beim Landschaftsbild wird beispielsweise die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, Erholungswert, Unberührtheit und Vorbelastung berücksichtigt.
- Bereiche mit hoher und sehr hoher Ausprägung der kleinräumigen visuellen Erlebnisqualität
- Abstandszonen zu Wanderwegen
- Pufferzonen zu Gewässern
- Abstandszonen zu lokal bedeutsamen Aussichtspunkten (Einzelfallprüfung)
- Vorranggebiete Wald: Waldgebiete mit besonders schützenswerten Funktionen (Schutzwald, Naturwaldreservate, Genressourcenschutzwald, Waldversuchsfläche, Erosionsschutzwald, wertvolle Laub- und Altholzbestände).
- Biotopverbundsysteme für Pflanzen und Tiere
- Zudem sollte die Festlegung einer Mindest-Windhöffigkeit für Windenergieeignungsgebiete erfolgen. Flächen mit geringerer Höffigkeit sind aus den weiteren Betrachtung auszuschließen.
- Differenziert betrachtet werden muss auch hinsichtlich der Höhe von Windenergieanlagen. Dabei ist zwischen WKA unter 100 m und über 100 m zu unterscheiden. Die bedrängende Wirkung von "kleineren Windenergieanlagen", also nicht befeuerten und nicht gekennzeichneten Windenergieanlagen ist durchaus anders zu bewerten, als die von gekennzeichneten und oder befeuerten Windenergieanlagen in einer Größe von über 100 m Gesamthöhe.
- Auch die Sicherung der künftigen Siedlungsentwicklung ist zu berücksichtigen.

Einen Umgebungsschutz zur Berücksichtigung von Sichtbeziehungen sollten auch die Bergkuppen im Stadtgebiet besitzen z. B.:
Weinberg Zesch
Galgenberg
Wurzelberg
Mühlenberge
Streitackerberge
Spitzer Berg
Eichberg
Weinberg Glienick
Eichberg
Schirknitzberg
Jägersberg

Hierbei ist zu beachten, dass bewaldete Berge nicht immer mit Bäumen bewachsen sein müssen. Hier ist im Rahmen des Landschaftsplanes zu prüfen welche Berge perspektivisch nicht bepflanzt werden sollten um Sichtbeziehungen bzw. Sichtachsen zu ermöglichen. Neben den Bergen sind auch Sichtachsen auf bedeutsame Landmarken wie Kirchtürme, Wassertürme, Schlösser bzw. Gutshäuser etc. zu beachten.

Darüber hinaus sind Denkmale, wie die historische Schießplatzanlage in Wünsdorf, der Friedhof der Kriegsgefangenen in Zehrensdorf als historische Zeugnisse zu berücksichtigen. Die Lage der Garnison Wünsdorf rechts und links der Hauptallee, als eine städtebaulich bedeutende historische Anlage und eingetragenes Denkmal muss berücksichtigt werden. Dazu ist eine Visualisierung vorzunehmen, aus der die Sichtbeziehungen zu den geschützten Anlagen hervorgehen.

Vorhaben sind unzulässig, wenn eine „Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes“ gegeben ist. Bei der Wahrnehmung der Orts- und Landschaftsbildes ist auch die Sicht von den Seen her zu berücksichtigen. Es sind insgesamt unterschiedliche Sichtbeziehungen zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die Fernwirkung der Windkraftanlagen.

Im Landschaftsplan für die Stadt Zossen sollen die Bereiche, die einen besonderen Wert für das Landschaftsbild bzw. die Kulturlandschaft haben benannt bzw. gekennzeichnet werden. Diese Bereiche müssen dann vor Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen geschützt werden. Neben direkten Beeinträchtigungen durch z.B. Überbauung sind in Bezug auf das Landschaftsbild vor allem die optischen und akustischen Auswirkungen von Windenergieanlagen zu betrachten. Diese Ergebnisse des Landschaftsplanes sind dann in den Teil-FNP „Windenergie“ zu übernehmen.

Wanderwege:
Eine wirksame Pufferzone ist um vorhandene und geplante Wanderwege erforderlich. Die bedeutendsten Wirkfaktoren der Windkraftanlagen bei Wanderwegen sind die Lärmbelastung, die sich auf einige hundert Meter Umkreis beschränkt und die Gefahr des Eiswurfes, die in Abhängigkeit der Höhe der Anlagen variiert. Zudem sind Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Sichtachsen zu berücksichtigen, die im Einzelfall für jeden Wanderweg geprüft werden müssen. Die Windnutzung und die Lage von Wanderwegen muss aufeinander abgestimmt werden. Bei den Wanderwegen, Radwegen bzw. anderen touristischen Verbindungswegen sind der geplante Wanderweg von Wünsdorf entlang des kleinen und großen Möggelinsees nach Zesch, der geplante touristische Verbindungsweg von Zesch nach Egsdorf sowie der geplante Radweg von Zesch nach Mückendorf zu berücksichtigen.

Gewässer:
Eine wirksame Pufferzone zu den Seen ist erforderlich. Insbesondere der große und kleine Möggelinsee können eine wichtige Rolle als Nahererholungsraum für die einheimische Bevölkerung und als touristisches Ziel für Besucher von außerhalb spielen. Sie besitzen hierfür ein hohes Potential. Dieses Potential muss unbedingt genutzt werden. Hierzu ist dieses städtische Entwicklungsziel unbedingt im Landschaftsplan zu verankern. Für die Seen (hier insbesondere für den großen und kleinen Möggelinsee, See bei Zehrensdorf) sollten in Abstimmung mit dem Naturschutz Maßnahmen mit dem Ziel geplant werden, dass vorhandene touristische Potenzial der Seen besser zu nutzen sowie die Aufenthaltsqualität für Besucher und Bewohner zu steigern. Hierfür sind wirksame und ausreichend große Pufferzonen um die Seen (für die Seen, die größer als 0,5 ha sind) vorzusehen.

Generell haben Flüsse und Seen in Brandenburg die Funktion des überregionalen Vogelzuges, insbesondere für Wasservögel und andere Arten der Feuchtgebiete bzw. als Nahrungsquelle.Durch die ganzjährig hohe Konzentration ziehender und rastender Vögel in diesem Lebensraum rechtfertigt sich, Flächen im Abstand von 1.000 m zur Gewässergrenze von der Windenergienutzung auszuschließen.

Bei der Definition von Mindestabständen sind folgende Regelungen aus verschiedenen Bundesländern heranzuziehen:

In Hessen besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Splittersiedlungen bzw. Einzelwohngebäude von 1.000 m.

In Sachsen-Anhalt beträgt der Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und allgemeinen und reinen Wohngebietem 1.000 m bzw. bei WKA > 100 m: 10 x Gesamthöhe.

In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Campingplätzen von 1.000 m.

In Sachsen besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Kultur-, Naturdenkmalen und geschützten Ensembles von 2.000 bis 5.000 m.

In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und
Landschaftsprägende Kuppen und Hangkanten, markante Sichtachsen und Sichtbeziehungen von 500 m.

Ebenfalls in Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Ufern an Gewässern von 1.000 m.

Zudem besteht in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ein Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten und Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung von 1.000 m.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten & Hillu Preuß
http://www.wander-bahnhoefe-brandenburg.de/karten/77.pdfVgl. 66 Seen Wanderweg; der geplante Wanderweg von Wünsdorf entlang des kleinen und großen Möggelinsees nach Zesch ist mit einer roten Strichellinie gekennzeichnet.

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