Teil-FNP Wind: Kritische Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft

19.08.2013

Planung:
Flächennutzungsplan Teilbereich Wind der Stadt Zossen

Hier:
Beteiligung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB

Bezug:
Schreiben der Stadt Zossen vom 01.07.2013 mit der Bitte um Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für die Beteiligung am o. g. Planverfahren und nehme wie folgt Stellung:

1. Formale Hinweise
Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), Träger der Regionalplanung in der Region Havelland-Fläming. Ihr obliegt die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung des Regionalplans als übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet der Region. Frühere Regionalpläne sind für rechtsunwirksam erklärt worden.

Mit Beschluss der Regionalversammlung vom 02. September 2004 ist die Aufstellung eines integrierten Regionalplanes mit Ausrichtung auf das Jahr 2020 eingeleitet worden. Auf der Regionalversammlung am 26. April 2012 wurde die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung beschlossen. Dieses Verfahren wurde zum 11. Juni 2012 begonnen. In Aufstellung befindliche Ziele und Grundsätze der Regionalplanung sind als sonstige Erfordernisse bei der Aufstellung von Bauleitplänen bzw. als öffentliche Belange bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben in der Abwägung bzw. bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG).

2. Regionalplanerische Belange
2.1 Potenzialflächen 3a und 3b
Die Potenzialflächen 3a und 3b sind im Entwurf des Regionalplans nicht als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dargestellt. Die genaue Abgrenzung und Herleitung der Flächen aus den durch die Stadt Zossen gewählten Planungskriterien (insbesondere Siedlungsabstände) kann durch uns nicht nachvollzogen werden.

Der nördliche Bereich befindet im prägenden Teilraum regionaler Landschaftseinheiten 3.1.2.3.4f mittlerer Teltow (3.1.2 (Z)). Raumbedeutsame Maßnahmen, die zu einer Entstellung dieser empfindlichen Teilräume führen können, sind zu unterlassen. In den empfindlichen Teilräumen ist die Festsetzung regionaler Eignungsgebiete für die Windenergienutzung nach Kriterium 3.2.1.2.4 ausgeschlossen.
Als prägende Merkmale der Landschaftseinheit „Platten“ gelten:
  • weitgehende Offenheit

  • geringer Gliederungsgrad und unterdurchschnittlicher Waldanteil

  • sanft bewegtes Relief mit flachen, teils abflusslosen Mulden und Rinnen

In dem als empfindlicher Teilraum dargestellten Gebiet zwischen Glienick und Siethen sind diese Merkmale vorhanden, wahrnehmbar und für das Landschaftsbild prägend. Das Landschaftsbild ist hier gerade im Gegensatz zur nördlich angrenzenden Plattenlandschaft deutlich wenig durch Verkehrstrassen und großflächige gewerbliche Siedlungsgebiete gestört. Der Plattencharakter ist auch im Kontrast zu den umgebenden unter Landschaftsschutz stehenden Niederungen (Nuthe-Nieplitz- und Notteniederung) erlebbar und schützenswert.

Wir vermissen im vorliegenden Planentwurf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen regionalplanerischen Erwägungen, die als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind.

Weiter weisen wir darauf hin, dass eine Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung kleiner als 100 ha nach Kriterium 3.2.1.3a.1 ausgeschlossen ist. Auch aus diesem Grund sind diese deutlich kleineren Konzentrationszonen nicht im Regionalplan festsetzbar.

2.2 Potenzialfläche 2
Auch diese Fläche ist im Regionalplanentwurf nicht als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung dargestellt, sondern als Vorranggebiet Freiraum (Z 3.1.1) ausgewiesen und daher nach Kriterium 3.2.1.2.3 von der Windenergienutzung ausgeschlossen.

Mit der Ausweisung als Vorranggebiet Freiraum wird hier eine „Lücke“ im Freiraumverbund nach LEP B-B (Z 5.2) zwischen den Naturschutzgebieten „Jägersberg-Schirknitzberg“ und „Großer und Kleiner Möggelinsee“ (beide zugleich FFH-Gebiet) geschlossen um den Verbundcharakter zu stärken und eine abschirmende Wirkung für die Seen herzustellen (siehe Tabelle 3.1.01 auf Seite 55 des Regionalplanentwurfs).

Die Darstellung dieser Fläche als Windeignungsgebiet widerspräche auch dem Kriterium 3.2.1.3a.5 „5-km-Mindestabstand zwischen benachbarten Eignungsgebieten“, da in nur ca. einem Kilometer Entfernung das bedeutend größere Windeignungsgebiet WEG 33 „Wünsdorfer Heide“ ausgewiesen ist.

2.3 Potenzialfläche 1
Diese Potenzialfläche überschneidet sich im Norden mit ca. 160 ha mit dem Eignungsgebiet für die Windenergienutzung WEG 33 „Wünsdorfer Heide“ und ist im Übrigen auch nach den Kriterien des Regionalplanentwurfs Suchraum der Stufe 1b (nach Abzug der Ausschlussflächen der Kriteriengruppen 3.2.1.1 und 3.2.1.2).

Das WEG 33 hat mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von 6 km den nach Kriterium 3.2.1.3a.3 maximal zulässigen Umfang von 20 km erreicht und kann daher nach Süden nicht weiter ausgedehnt werden. Soweit der nördliche Teil im Geltungsbereich der Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes (LSG) "Wierachteiche – Zossener Heide" vom 11.06.2012 gelegen ist, weisen wir darauf hin, dass die Schutzwürdigkeitsuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist und von daher weder ein sachlicher noch rechtlicher Grund gegeben ist, dieses Gebiet von der Windenergienutzung auszuschließen.

Der Planplanentwurf steht somit im Widerspruch zu Belangen der Regionalplanung. Wir regen an, die Festsetzungsabsicht unter Würdigung der vorstehenden Argumente zu überdenken.

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Erläuterung:
Potentialflächen aus dem Teil-FNP Wind der Stadt Zossen

Fläche 1: 334,5 ha
nordöstlich des Ortsteiles Zesch am See und östlich

des Großen Möggelinsees.

Fläche 2: 146,5 ha
östlich von Wünsdorf und nordöstlich der Ortschaften Funkenmühle und Lindenbrück/Zesch. Im Süden grenzt der Große Möggelinsee.


Fläche 3a: 70,1 ha
nördlich von Nunsdorf


Fläche 3b: 16,6 ha
bei Nunsdorf, süd- bis südwestlich von Werben


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