Zossen benötigt einen Landschaftsplan, der geeignet ist, zusätzliche „Weiche“ Ausschlusskriterien für den FNP Teilplan „Windenergie“ zu definieren

02.08.2013

Neben den hier wohnenden Menschen dürfen Natur und Umwelt, Tourismusentwicklung und Landschaftsbild nicht beeinträchtig werden

Für die weitere Bearbeitung des Flächennutzungsplanes, insbesondere für den Teilplan "Windenergie" ist die umgehende Erarbeitung und Einbeziehung des fehlenden Landschaftsplanes für die Stadt Zossen unter Beteiligung der Bürger und der Fachausschüsse erforderlich. Dieser muss geeignet sein, zusätzliche „Weiche“ Ausschlusskriterien für den FNP Teilplan „Windenergie“ zu definieren.
 
Mit dem notwendigen Landschaftsplan kann die künftige Nutzung der in der Stadt Zossen vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht geplant werden. Besonders gravierend ist der fehlende Landschaftsplan für den derzeit ausliegenden FNP Teilplan  „Windenergie“.
 
Nur mit einem qualifizierten Landschaftsplan kann die Stadt Zossen neben den „Harten“ auch zusätzliche „Weiche“ Ausschlusskriterien bestimmen. Das sind Flächen, auf denen Windenergienutzung aufgrund städtebaulicher Vorstellung ausgeschlossen werden. Insbesondere können Räume mit Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis, bedeutsame historische Kulturlandschaften oder auch Abstandszonen zu Wanderwegen bzw. zu lokal bedeutsamen Aussichtspunkten definiert werden. Die Grundlagen für die Erarbeitung dieser Kriterien legt der Landschaftsplan, der jedoch noch immer nicht diskutiert und beschlossen ist.
 
Der derzeitige Planentwurf für den FNP Teilplan  „Windenergie“ sieht lediglich die Verschiebung des derzeit geplanten Windparks vom Wald bei Kallinchen in die Wälder bei Lindenbrück, Zesch und Wünsdorf bzw. nach Nunsdorf vor. Die weiteren Arbeiten am FNP sollen solange zurückgestellt werden, bis der bestätigte Landschaftsplan vorliegt und weitere „Weiche“ Ausschlusskriterien definiert wurden.
 
Der Flächennutzungsplan Teilplan "Windenergie" der Stadt Zossen liegt noch bis einschließlich 13. August 2013 für jedermann zur Einsichtnahme im Zossener Rathaus aus.
 
 
Hintergrund:
 
Das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergie" ist eingeleitet. Derzeit findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Ziel ist die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen. Hierfür werden geeignete Konzentrationszonen dargestellt, in denen Windenergieanlagen zulässig sind. Im übrigen Gebiet  sind solche Anlagen damit ausgeschlossen.
 
Bei der Erarbeitung der Eignungsflächen werden „Harte“ Ausschlusskriterien ermittelt und berücksichtigt. Hierzu gehören rechtlich geschützte Nutzungen, Mindestabstände und Flächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheiden.
 
Zudem gibt es „Weiche“ Ausschlusskriterien, die bestimmt werden müssen. Das sind Flächen, auf denen Windenergienutzung zwar tatsächlich und rechtlich möglich wäre, aber aufgrund städtebaulicher Vorstellung ausgeschlossen sind. Die Stadt Zossen kann hier eigene Kriterien
entwickeln. Dafür wäre als Grundlage der Landschaftsplan der Kommune heranzuziehen. Dieser muss allerdings hierfür auch qualifizierte Aussagen treffen.

Da der Schutz der Umwelt eine immer größere Rolle spielt, wird parallel zum FNP ein sogenannter Landschaftsplan (LP) erstellt, der die Zielsetzungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landespflege und der Erholung darstellt. Seine Inhalte gehen, soweit erforderlich und geeignet, in den Flächennutzungsplan ein. Ein solcher bestätigter Landschaftsplan liegt jedoch für Zossen noch nicht vor, obwohl für den FNP bereits die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde bzw. für den Teilplan Windenergie derzeit durchgeführt wird.
 
Dadurch konnten die Inhalte des Landschaftsplanes bislang nicht in den Flächennutzungsplan integriert werden. Insbesondere für den Teilplan Windenergie bedeutet das, dass die Stadt Zossen darauf verzichtet, eigene „Weiche“ Ausschlusskriterien zu definieren.
 
Hierzu zählen:
 
Räume mit Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis; bedeutsame historische Kulturlandschaften
 
Vorbehaltsgebiete für landschaftsgebundene Freizeit und Erholung / Landschaftsbild (Festlegung von Empfindlichkeitszonen). Beim Landschaftsbild wird beispielsweise die Vielfalt, Eigenart und Schönheit, Erholungswert, Unberührtheit und Vorbelastung berücksichtigt.
 
Bereiche mit hoher und sehr hoher Ausprägung der kleinräumigen visuellen Erlebnisqualität
 
Abstandszone zu Wanderwegen
 
Abstandszone (Einzelfallprüfung) zu lokal bedeutsamen Aussichtspunkten
 
Vorranggebiete Wald: Waldgebiete mit besonders schützenswerten Funktionen (Schutzwald, Naturwaldreservate, Genressourcenschutzwald, Waldversuchsfläche, Erosionsschutzwald, wertvolle Laub- und Altholzbestände).
 
Biotopverbundsysteme für Pflanzen und Tiere
 
Zudem sollte die Festlegung einer Mindest-Windhöffigkeit für Windenergieeignungsgebiete erfolgen. Flächen mit geringerer Höffigkeit sind aus den weiteren Betrachtung auszuschließen.
 
Differenziert betrachtet werden muss auch hinsichtlich der Höhe von Windenergieanlagen. Dabei ist zwischen WKA unter 100 m und über 100 m zu unterscheiden. Die bedrängende Wirkung von "kleineren Windenergieanlagen", also nicht befeuerten und nicht gekennzeichneten Windenergieanlagen ist durchaus anders zu bewerten, als die von gekennzeichneten und oder befeuerten Windenergieanlagen in einer Größe von über 100 m Gesamthöhe.
 
Auch die Sicherung der künftigen Siedlungsentwicklung ist zu berücksichtigen.

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