Zossen ignoriert Vorgaben aus Regionalplan Havelland-Fläming 2020

23.08.2013

Die Landschaftseinheit Kummersdorfer und Wünsdorfer Heide ist gemäß dem Regionalplanentwurf Havelland-Fläming ein „Vorranggebiet Freiraum“ (vgl. Karte). Hierzu zählen auch die Bereiche nordöstlich des Ortsteiles Zesch am See und östlich des Großen Möggelinsees und östlich von Wünsdorf und nordöstlich der Ortschaften Funkenmühle und Lindenbrück/Zesch.

Nach den Kriterien der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist im „Vorranggebiet Freiraum“ eine Ausweisung von Windenergieanlagen nicht zulässig. Der Entwurf des Teilflächennutzungsplanes Wind der Stadt Zossen ignoriert jedoch diese Planungsziele.

Die „Vorranggebiete Freiraum“ ergänzen den im (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) verbindlich festgelegten Freiraumverbund, der aus regionalplanerischer Sicht jedoch nur mit den entsprechenden Ergänzungen einen funktionsfähigen Verbund ermöglicht.
 
Sicherungsbedarf ergibt sich aktuell dort, wo aus regionaler Sicht dieser Freiraumverbund Lücken hinterlässt (z.B. Waldgebiete am Schirknitzberg östlich Wünsdorf) bzw. sich das Einbeziehen wertvoller Freiräume in das Freiraumverbundsystem aufdrängt.
 
Raumbedeutsame Inanspruchnahmen der Vorranggebiete Freiraum sowie Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die Vorranggebiete Freiraum beeinträchtigen (insbesondere Bebauungen aller Art und Nutzung sowie der Abbau nicht bestandsgeschützter oberflächennaher Rohstoffe) sind in den Vorranggebieten Freiraum ausgeschlossen. Mit der integrierten Freiraumentwicklung vereinbare Nutzungen wie ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder die Erholungsnutzung, die die Vorranggebiete Freiraum nicht negativ beeinflussen, sind in den Vorranggebieten Freiraum zulässig.
 
Mit der Eröffnung des Beteiligungsverfahrens für den Regionalplan Havelland-Fläming 2020 am 11. Juni 2012 sind die Ziele und Grundsätze dieser Regionalplanung als sonstige Erfordernisse bei der Aufstellung von Bauleitplänen bzw. als öffentliche Belange bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben in der Abwägung bzw. bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Somit ist auch das Kriterium „Vorranggebiet Freiraum“ als Ausschlusskriterium für Windkraftanlagen zu berücksichtigen.

Dies ist im Entwurf des Teilflächennutzungsplanes Wind der Stadt Zossen nicht geschehen.

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Mit einem Klick auf die Karte, können Sie den Kartenausschnitt mit Legende als pdf-Datei öffnen.

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